Mitteilung Dr. Labohm der Tierseuchenkasse:
Die Bundesländer haben sich aufgrund der aktuellen Situation auf erleichterte innerstaatliche Verbringungsregelungen für Kälber geeinigt, da das Risiko einer Verschleppung der BTV8 durch das Verbringen ungetesteter Kälber vom FLI aktuell auf gering heruntergesetzt wurde. Das FLI weist aber darauf hin, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei Kälbern wieder erhöhen kann, wenn es in der vektoraktiven Zeit 2020 zu vermehrten Ausbrüchen kommen sollte. Dem kann jedoch durch eine ordnungsgemäße Grundimmunisierung von weiblichen Rindern vor der Belegung entgegengewirkt werden. Folgender Beschluss wurde am 30.03.20 von den Ländern angenommen und gilt ab heute, dem 31.03.20: Das innerstaatliche Verbringen weniger als drei Monate alter Kälber ist unter folgenden Bedingungen möglich 1. Muttertier mit abgeschlossener BTV8-Grundimmunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt a. Die Grundimmunisierung hat nach Angaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen. b. Die Impfungen sind in die HIT-Datenbank einzutragen. c. Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb eines Jahres erforderlich. und 2. Das Kalb/die Kälber sind mit der Biestmilch des eigenen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt getränkt worden. a. Die Biestmilchgabe ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen. 3. Die Regelung gilt ab dem 31.03.2020 und kann jederzeit widerrufen werden, sollte sich das Risiko einer Verschleppung der BTV8 erhöhen.
Aufgrund der zunehmenden Corona-Infektionen sieht es das Land als geboten an, alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Landesuntersuchungsamt zur Untersuchung der Menschen auf COVID-19 umzurüsten.
Auf der Website des BPT
finden Sie die aktuellen News zur Systemrelevanz von Tierarztpraxen und Tierkliniken
Schreiben der Ministerin Klöckner an den BpT
27.03.2020
Über 23.000 Hausschweine mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert, nur 78 Km von der deutschen Grenze entfernt.
Die Artikel zum Nachlesen unter:
https://www.agrarheute.com/tier/schwein/asp-polen-ueber-23000-hausschwei...
Auf der Website der Tierärztekammer Niedersachsen finden Sie Informationen Zuschüsse im Rahmen einer Sofort-Hilfe – Bund (ausstehend), Kurzarbeitergeld, Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG und Steuererleichterungen.
www.tknds.de/covid19-epedemie-informationen-zum-bezug-von-kurzarbeitergeld/
Über eventuelle Soforthilfen durch das Land Rheinland-Pfalz liegen uns derzeit leider noch keine Informationen vor. Wir werden dies allerdings sofort nachholen, sobald wir eine Mitteilung erhalten.
Am Freitag soll der Landtag ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschließen, das die Regierung gestern erläutert hat. Freiberufler bis fünf Mitarbeiter erhalten aus Bundesmitteln einen Zuschuss von 9.000 Euro. Dieser soll nach Möglichkeit noch bis zum 31.3. über die Förderbanken der Länder ausgezahlt werden. Die Beantragung soll einfach und elektronisch erfolgen. Zusätzlich bietet Rheinland-Pfalz ein Sofortdarlehen in Höhe von 10.000 Euro an. Bei sechs bis zehn Mitarbeitern 15.000 Euro Bundeszuschuss und 10.000 Euro Darlehen.
Aufgrund der aktuellen Lieferschwierigkeiten der Hersteller erreichen uns täglich neue Mitteilungen von Praxen, dass die notwendige Schutzausrüstung sowie Desinfektionsmittel knapp werden.
Daher empfielt die Kammer allen Tierärztinnen und Tierärzten, wenn in Ihrer Praxis zur Zeit noch ein Überschuss an Materialien besteht, sich untereinander auszutauschen und den betroffenen Kollegen auszuhelfen.
25.03.2020